Der Kläger unterhält einen Kiosk im Saisonbetrieb. Im März 2013 schloss er bei einem Vertreterbesuch mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Anmietung eines Kaffeeautomaten. Im Rahmen der Verhandlungen mit dem Abschlussvertreter machte er deutlich, dass er das Pachtverhältnis über den Kiosk nur für ein Jahr eingegangen sei und dass dieser im Winter nicht betrieben werde. Daher könne die Laufzeit des Mietvertrages nur ein Jahr betragen. Der Vertreter sah hierin kein Abschlusshindernis und sicherte diese Laufzeit zu. Nach Abschluss des Vertrags musste der Kläger zur Kenntnis nehmen, dass der schriftliche Vertrag eine Laufzeit von 66 Monaten vorsah, woraufhin er die Anfechtung des Vertrages erklärte und bereits geleistete Mietzahlungen als Rückforderung geltend machte. Das beklagte Unternehmen berief sich auf den wirksam geschlossenen Vertrag und bestritt, dass über eine Vertragslaufzeit von einem Jahr gesprochen worden sei.
Das LG Ansbach hat der Klage stattgegeben. Die Anfechtung griff durch (§ 119 BGB). Diese sei wirksam, weil die Laufzeit im Fließtext des Vertrages nicht als Zahl, sondern in Worten angegeben war und neben den anderen Vertragspunkten wie Mindestabnahmemenge und die nach Zahl der Tassen zu bemessende Miete leicht zu überlesen war und so beim Kläger einen entsprechenden Irrtum hervorrief.
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