Im entschiedenen Fall lebte die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt und leistete dennoch Unterhaltszahlungen an ihre in der Türkei lebende verheiratete Schwiegermutter. Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Aufwendungen ab, weil die klagende Schwiegertochter gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei. Das Finanzgericht bestätigte dies und sah die Zahlungen nur bei einer intakten Ehegemeinschaft als abzugsfähig an.
Der Bundesfinanzhof gab nun der klagenden Schwiegertochter Recht. Der Wortlaut des hier maßgeblichen § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes stelle lediglich auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses ab. Die Vorschrift sei auch nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Abzug von Unterhaltszahlungen an verschwägerte Personen nur bei einer intakten Ehe geboten sei. Der Bundesfinanzhof hielt den Rechtsstreit allerdings noch nicht für entscheidungsreif und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück. Es müsse noch geprüft werden, ob nicht der Schwiegervater der Klägerin für den Unterhalt der Schwiegermutter habe aufkommen können.
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Dr. iur. Jochen Leibold
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