Neufassung des § 14 InsO (Haushaltbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010)

Keine Aufklärungspflicht bei Festpreisgeschäften – hier Verkauf von Zertifikaten
2. November 2010
Gleichstellung der Erben der Steuerklasse II mit Erben der Steuerklasse III nicht verfassungswidrig
12. Januar 2011

Zum Schutz von Gläubigern, die mehrfach Opfer von insolvenznahen Schuldner-Betrieben werden können, bleibt ein Insolvenzantrag des Gläubigers zulässig, auch wenn die Forderung nach Antragstellung bezahlt wird, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren bereits schon einmal ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde und dieser Antrag glaubhaft gemacht wird. Auf diese Weise schützen sich insbesondere Sozialversicherungsträger, bei denen immer wieder Rückstände auflaufen.Sie stellen erneut einen Antrag, was dann sehr schnell zur Betriebseinstellung führen kann, wenn der vorläufige Verwalter keine Perspektive für den Schuldnerbetrieb sieht. Wichtig für den Schuldner ist dann aber, möglichst schnell einen Eigentrag nebst Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen (§ 287 Abs. 1 InsO i.V. m. § 20 Abs. 2 InsO). Im Falle der Eröffnung des Verfahrens aufgrund eines Fremdantrages wird nämlich der Eigenantrag unzulässig und damit auch der Antrag auf Restschuldbefreiung. Sie können sich nicht immer darauf verlassen, dass Sie vom Insolvenzgericht auf diese Konstellation hingewiesen werden. Lassen Sie sich als Schuldner daher beraten, damit Ihnen dieser existenzbedrohende Nachteil erspart bleibt, Ihre Anwaltskanzlei Dr. Leibold|Schmid in Nürtingen.

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