Ein Ehepaar hatte mehrere Anlagegeschäfte, darunter eine Investmentfondsbeteiligung sowie mehrere Zertifikate nach Beratung durch ihre Bank getätigt. Nach Verlusten hatte die Ehefrau (auch aus abgetretenem Recht des Ehemanns) geklagt.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Bank. Eine Verletzung der Beratungspflicht könne nicht festgestellt werden, sie sei anleger- und objektgerecht gewesen. So habe die Beraterin die Kunden eindeutig darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung des Risikoprofils - wie von den Eheleuten gewünscht - mit dem Ziel einer sicheren Altersvorsorge unvereinbar sei. Zudem habe der Ehemann erklärt, trotz der Warnung der Beraterin der Meinung gewesen zu sein, dass ein von dieser erhöht dargestelltes Risiko in Wirklichkeit nicht bestehe.
Auch durch die fehlende Aufklärung über die Handelsspanne der Bank ergäbe sich kein Schadensersatzanspruch. Diese Pflicht bestünde allenfalls, wenn die Bank als Vermittlerin auftrete und dabei für den Kunden nicht erkennbar Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, erhalte. Das besondere Absatzinteresse des Vermittlers (Bank) sei für den Kunden dann nämlich nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um ein Wertpapiereigengeschäft mit Festpreis. Dem Kunden müsse somit klar sein, dass die Bank, wie jeder Verkäufer, eine gewisse Spanne auf den Einkaufspreis aufschlage.
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Dr. iur. Jochen Leibold
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