Nachträge auf Testamenten sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam

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22.09.2011: Oberlandesgericht Celle - PM vom 29.09.2011
Aktenzeichen: 6 U 117/10

Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit "D.O." unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.


Die Erblasserin verfasste und unterschrieb vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament, in welchem sie den Beklagten als Vermächtnisnehmer ihres "Hausstands" einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten "mein Konto" zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D.O."

Das Oberlandesgericht Celle hält diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift solle den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reiche aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen sehen die Richter in der Abkürzung "D.O." nicht erfüllt. Hiernach biete "D.O." auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, selbst wenn man darin eine Abkürzung für "Die Obengenannte" verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen jedoch nicht die Identifikation der Erblasserin.


Darüber hinaus ist die Verfügung "mein Konto" nach Ansicht des Gerichts auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei.

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Link: https://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/

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