Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) waren u.a. im Vorstand der der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner, der Beklagte zu 1) darüber hinaus im Aufsichtsrat der Infinus AG – Finanzdienstleistungsinstitut und zudem Prokurist der Future Business KGaA. Der Beklagte zu 4) – Rechtsanwalt – war Aufsichtsratsmitglied in verschiedenen Gesellschaften, so der Future Business KGaA, der Infinus AG – Ihr Kompetenzpartner, der Infinus AG – Finanzdienstleistungsinstitut sowie der Prosavus AG. Der Beklagte zu 5) war Vorstand und Aktionär der Infinus AG – Finanzdienstleistungsinstitut. Die Beklagten zu 1) bis 4) befinden sich derzeit in Untersuchungshaft.
Das Gericht hat zunächst die Frage erörtert, welche der Beklagten der klagende Anleger aus Prospekthaftung in Anspruch nehme. Denn nicht für sämtliche der hier verklagten Vorstände der Infinus Gesellschaften sei eine Prospektverantwortlichkeit für Prospekte der Future Business KGaA dargelegt worden. Auch aus der Stellung eines Aufsichtsratsmitgliedes (Beklagter zu 4) allein ergebe sich noch nicht die Prospektverantwortlichkeit. Unklar sei, ob für eine Haftung auf den Basisprospekt aus September 2011 und/oder aus Oktober 2012 zurückgegriffen werde. Bezüglich einer auf § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) gestützten Deliktshaftung wiesen die Richter daraufhin, dass die Klage als schlüssig erachtet werde. Es werde erheblich vorgetragen, dass das im Prospekt beschriebene Geschäftsfeld der klassischen Renten- und Lebensversicherungen nicht im dargestellten Umfange zu Gewinnen geführt habe, sondern Gewinne und Liquidität durch Eigengeschäfte (Versicherungsabschlüsse auf Gesellschaftsinterne und Gesellschaften sowie Bilanzierungen von Provisionen) generiert wurden. Es sei nun Sache der Beklagten dem Vortrag des klagenden Anlegers entgegenzutreten. Hierfür reiche ein pauschales Bestreiten der Behauptungen des Anlegers – wie bislang, soweit überhaupt geschehen - nicht aus; das Landgericht erwarte vielmehr einen konkreten Vortrag zu den Vorwürfen selbst. Die Beklagten haben nun Zeit bis zum 13. Februar 2015 ergänzend vorzutragen.
Beim Landgericht Leipzig sind derzeit 128 Verfahren anhängig. Es ist damit zu rechnen, dass von etlichen Anlegern der Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abgewartet wird, bevor auf Schadensersatz geklagt wird. Das Verfahren wird als Musterverfahren gehandelt. Nach den Worten des Vorsitzenden sollen an Hand dieses Verfahrens grundsätzliche Haftungsfragen aus einem bestimmten, noch nicht lange zurückliegenden Zeitraum des Erwerbs geklärt werden, um dann, ggf. die Haftung für den Vertrieb von Wertpapieren aus vorangegangen Zeiträumen zu klären. Immerhin sind beim Landgericht Leipzig auch Anlegerklagen rechtshängig, denen ein Erwerb von Nachrangdarlehen, Genussrechten auch anderer Firmen, z. B. Prosavus AG, aus vorangegangenen Jahren zu Grunde liegt.
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