Urlaub – Ausschluss von Doppelansprüchen

Erste Mündliche Verhandlung im Anlegerschutzverfahren gegen Verantwortliche der Future Business und der Infinus Gesellschaften vor dem Landgericht Leipzig
15. Dezember 2014
Teure Einbauküche
16. Dezember 2014

16.12.2014: Bundesarbeitsgericht - PM 66/14 vom 16.12.2014
Aktenzeichen: 9 AZR 295/13

Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen.
Dieser ist nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.


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