Kinder müssen nicht für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen, wenn ihr laufendes Einkommen nach Abzug berufsbedingter Ausgaben den im Rahmen des Elternunterhalts zu belassenen Selbstbehalt (derzeit 1.400,00 €) nicht übersteigt. Auch müssen sie verfügbares Vermögen in Form von Lebensversicherungen, Wertpapieren u.a. nicht für den Elternunterhalt einsetzen, wenn dieses Vermögen der eigenen Altersvorsorge dient.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies damit die Ansprüche der klagenden Körperschaft zurück, die aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche der Mutter gegen deren Sohn geltend machte. Die Mutter war in einem Pflege- und Seniorenheim untergebracht und konnte aus ihrem eigenen Vermögen die anfallenden Kosten selbst nicht komplett abdecken. Obwohl der Sohn über nicht unerhebliches Vermögen in Form von Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck i.H.v. insgesamt 113.400,00 € verfügt, wehrte er sich gegen diese Unterhaltsansprüche - und er bekam Recht.
Zum einen sei ihm ein gewisser Betrag dieses Vermögens zur Anschaffung eines neuen Pkw zu belassen, da er jeden Tag ca. 39 km zur Arbeit zurücklegen muss und sein Pkw diese Leistungen auf längere Sicht nicht mehr erbringen wird, so die Richter. Der 1955 geborene, ledige und kinderlose Sohn will zudem von dem angesparten Vermögen eine Eigentumswohnung erwerben. Dies sei als angemessene eigene Altersvorsorge zu werten. Das hierfür notwendige Vermögen ist daher nicht für den Elternunterhalt einzusetzen. Mit Blick auf die Art der eigenen Altersvorsorge führt der BGH aus, dass es dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich frei stehe, in welcher Weise er für seine Zukunft Vorsorge trifft. Die Höhe des insoweit zu belassenen Schonvermögens ergibt sich aus dem Umfang der neben der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltsrechtlich zuzubilligenden ergänzenden Altersvorsorge. Somit können bis zu 5% des Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersvorsorge aufgewendet werden. Für den Beklagten im hiesigen Falle sei es daher nur konsequent, ihm ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe seines Erwerbslebens ansparen konnte. Das Gericht hat dies hier mit 100.000,00 € bemessen.
Grundsätzlich muss zwar ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts (bspw. Kinder - Eltern) nach dem Gesetz auch den Stamm seines Vermögens einsetzen. Jedoch darf sein eigener Unterhalt hiervon nicht gefährdet sein. Ist bspw. die Verwertung von Vermögen mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden, so darf diese nicht gefordert werden.
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Dr. iur. Jochen Leibold
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