Durch beruflich veranlassten Umzug anfallende doppelte Miete kann als Werbungskosten abgezogen werden

Das Unionsrecht steht einer Beschränkung des Anspruchs auf Jahresurlaub bzw. Urlaubsabgeltung nicht entgegen, sofern diese mit dem Erholungszweck vereinbar ist
7. Juli 2011
Ein Richter beim AG Nürtingen gegen den Rest der Rechtssprechungswelt
14. Juli 2011

13.07.2011: Bundesfinanzhof - PM 80 vom 28.09.2011
Aktenzeichen: VI R 2/11

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können.


In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall lebten die klagenden Ehegatten gemeinsam in der Stadt X. Wegen eines Arbeitsplatzwechsels des Ehemanns mieteten sie in der Stadt Y eine 165qm große Wohnung zum 1. Dezember 2007 an. Seit diesem Tag ging der Ehemann seiner neuen Beschäftigung von der Wohnung in Y aus nach. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind zogen, wie von Anfang an geplant, im Februar 2008 in die neue Wohnung ein. Die Miete für die Wohnung in Y in den Monaten Januar und Februar 2008 machte der Ehemann in voller Höhe als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt erkannte – unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung - nur anteilige Kosten für 60 qm Wohnfläche an.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Mietkosten für die Wohnung in Y der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein können. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug – um einen solchen handele es sich hier – gehörten zu den Werbungskosten. Auch doppelte Mietaufwendungen könnten durch den Umzug bedingt sein. Allerdings sei der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginne mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und ende mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Bis zum tatsächlichen Umzug seien die Miete der neuen und danach die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Nürtingen erhalten Sie auch unter https://leibold-schmid.de/arbeitsrecht-nuertingen-kirchheim-teck/

Link: https://www.bundesfinanzhof.de

Anwälte


Dr. iur. Jochen Leibold
Rechtsanwalt

Melanie Klößner
Rechtsanwältin

Mathias Hopp
Rechtsanwalt

Katjana Gruber-Weckerle
Rechtsanwältin

Wolfgang Schmid
Rechtsanwalt

Standorte



Nürtingen

Ohmstraße 10/1 (Gewerbegebiet Bachhalde)
72622 Nürtingen


Kirchheim/Teck

Wehrstraße 15
73230 Kirchheim Teck


Wendlingen

Fabrikstraße 2 73240 Wendlingen