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14.07.2011, aktualisiert am 26.10.2012: Dr. iur. Jochen Leibold, Ass. Katharina Grau - Rechtsanwälte Dr. Leibold & Schmid GbR, Nürtingen

Nach Auffassung eines Referatsrichters des Amtsgerichts Nürtingen, sollen Flugreisenden von verspäteten Flügen keine Ausgleichsleistungen im Sinne der Verordnung EG Nr. 261/2004 zustehen (Entscheidung vom 27.09.2010, Az. 11 C 12199/10, und Entscheidung vom 22.06.2011, Az. 11 C 294/11). Dem kommt erhebliche Bedeutung zu, da das Amtsgericht Nürtingen für den Zielort „Stuttgart“ örtlich zuständig ist, weil der Flughafen Echterdingen – noch – seinem Zuständigkeitsbereich unterfällt.


In seiner Entscheidung vom 27.09.2011, Az. 11 C 12199/10 stellt das Amtsgerichts Nürtingen fest, dass entgegen der Grundsatzentscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (Az. C-402/07 und C-432/07), nur Fluggästen annullierter Flüge eine Ausgleichszahlung zustehen soll. Betroffenen Flugreisenden eines verspäteten Fluges von drei Stunden und mehr, soll nach der Auffassung des Amtsgerichtes Nürtingen lediglich die Leistungen der Art. 8 und 9 der Verordnung zustehen, diese umfassen vor allem Verpflegung vor Ort.

Mit dieser Entscheidung stellt sich das Amtsgericht Nürtingen gegen die Grundsatzentscheidung des EuGH vom 19.11.2009.

Der EuGH befasste sich in seiner Entscheidung vom 19.11.2009 unter anderem mit der Frage, ob Fluggäste verspäteter Flüge, denjenigen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und ihnen somit ebenfalls ein Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen zusteht. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass Fluggäste verspäteter Flüge, denjenigen annullierter Flüge gleichzustellen sind, zumindest dann, wenn der Fluggast eine Flugverspätung von drei Stunden und mehr hinzunehmen hat. Denn insoweit sind Fluggäste verspäteter Flüge in einer ähnlich misslichen Lage, wie Fluggäste annullierter Flüge.

So erleiden Fluggäste verspäteter Flüge, die gleichen Unannehmlichkeiten und Ärgernisse, wie diejenigen eines annullierten Fluges. Sie verbringen ebenfalls über mehrere Stunden oder sogar ganze Nächte ihre Zeit auf dem Flughafengelände, verpassen unter Umständen wichtige Termine, gelangen nicht rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz und erleiden finanzielle Einbußen.

Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung weiter hervorgehoben, dass bei Auslegungen einer Vorschrift des Gemeinschafsrechts nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind. Das bedeutet auch, dass jeder Gemeinschaftsrechtsakt im Einklang mit dem gesamten Primärrecht auszulegen ist und somit auch mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung. Dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen.

Das Amtsgericht Nürtingen hingegen führt in seiner Entscheidung vom 27.09.2010 aus, dass eine Differenzierung in Bezug auf etwaige Ausgleichsansprüche bezüglich einer Annullierung bzw. einer Flugverspätung weiter aufrechterhalten bleiben müsse. Der europäische Verordnungsgeber habe mit seiner akribischen Begrifflichkeit seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht. Der EuGH habe seine Auslegungskompetenz überschritten, ja sich sogar mit seiner Entscheidung an die Stelle des Gesetzgebers gestellt. Für das Gericht stehe es außer Frage, dass die Verordnung für den Verspätungsfall eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung nicht ausdrücklich vorsehe und auch nicht in analoger Anwendung dieser Vorschrift bejaht werden könne. Das Urteil sei keine Auslegung, sondern lediglich freie Rechtsschöpfung, so dass in der Konsequenz sich keinerlei Bindungswirkung entfalte.

Das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 27.09.2010, Az. 11 C 12199/10 wurde zwischenzeitlich von der Berufungskammer des Landgerichts Stuttgart abgeändert (Urteil vom 20.04.2011, Az.13 S 227/10). Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat sich der Auffassung des EuGH angeschlossen, so dass auch nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart, in Fällen von großen Flugverspätungen, Fluggästen Ausgleichsleistungen zustehen.

Das Landgericht Stuttgart betont in seiner Entscheidung vom 20.04.2011, dass die einheitliche Anwendung des Unionsrechts es erforderlich mache, dass nationale Gerichte in vergleichbaren Fällen die vorgegebene Auslegung des EuGH anwenden. Deutsche Gerichte seien, durch die oberste Auslegungskompetenz des EuGH in Bezug auf europäische Verordnungen, an diese Auslegung somit gebunden.

Des Weiteren sei bei Auslegung einer europäischen Verordnung nicht alleine auf den Wortlaut und die Systematik der Verordnung abzustellen, vielmehr sei eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Verordnung vorzunehmen. Sinn und Zweck der Fluggastverordnung sei vor allem, Fluggäste zu schützen, unabhängig davon, ob diese nicht befördert werden, ihr Flug eine erhebliche Verspätung hat oder sie sogar von einer Annullierung des Fluges betroffen sind. Für den Fluggast sei Grund und Art der Flugverzögerung vollkommen irrelevant, so das Landgericht Stuttgart in seiner Begründung. Aus diesem Grund seien nach dem Gleich-behandlungsgrundsatz, Fluggäste verspäteter Flüge mit denjenigen annullierter Flüge gleichzustellen.

Das Amtsgericht Nürtingen möchte selbst diese Entscheidung wiederum nicht hinnehmen und hält die Auffassung des Landgerichts Stuttgart nicht für überzeugend. Erneut hat aber der EuGH mit seinen Urteilen vom 23.10.2012, C-581/10 und C 629/10, auf diese Problematik an seiner Auffassung, insbesondere an seinen Auslegungsgrundsätzen festgehalten. festgehalten. Das Gericht stellt fest, dass in der Tat weder Art. 7 noch eine andere Bestimmung dieser Verordnung ausdrücklich einen Anspruch bei schlichten Verspätungen vorsieht. Allerdings, so das Gericht, geht aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 hervor, dass Fluggäste Anspruch auf Ausgleichsleistungen unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen haben, wenn ihr Flug annulliert wird, ohne dass sie davon vorher unterrichtet wurden, oder wenn sie von dieser Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ihnen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung durch einen Flug anzubieten vermag, der nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegt und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht (vgl. Urteil Sturgeon u. a., Randnr. 57). Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung räumt somit dem Luftfahrtunternehmen einen gewissen Spielraum dafür ein, dem Fluggast eines äußerst spät annullierten Fluges eine anderweitige Beförderung anzubieten, ohne ihm einen Ausgleich zahlen zu müssen. Nach dieser Bestimmung ist das Luftfahrtunternehmen berechtigt, diesem Fluggast eine anderweitige Beförderung anzubieten, deren Dauer über die des annullierten Fluges hinausgeht. Auch wenn jedoch das Luftfahrtunternehmen diese ihm in der genannten Bestimmung eingeräumten beiden Möglichkeiten in vollem Umfang nutzt, nämlich, den Abflug des Betreffenden um eine Stunde vorzuverlegen und dessen Ankunft um höchstens zwei Stunden hinauszuschieben, darf die Gesamtdauer der angebotenen anderweitigen Beförderung die planmäßige Dauer des annullierten Fluges jedenfalls nicht um drei Stunden oder mehr übersteigen. Bei Überschreitung dieser Grenze sind dem Fluggast zwingend Ausgleichszahlungen zu leisten. Dagegen räumt keine Bestimmung der Verordnung Nr. 261/2004 ausdrücklich solchen Fluggästen eine pauschalierte Ausgleichsleistung ein, die zu einem äußerst späten Zeitpunkt vor ihrem Flug oder sogar erst während dieses Fluges erfahren, dass er große Verspätung haben wird und sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen werden. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Sturgeon u. a., Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist aber davon auszugehen, dass sich die Fluggäste verspäteter Flüge und die Fluggäste annullierter Flüge im Hinblick auf die Ausgleichsleistung nach der Verordnung Nr. 261/2004 in einer vergleichbaren Situation befinden, da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden gegenüber der ursprünglichen Planung ihres Fluges (vgl. Urteil Sturgeon u. a., Randnr. 54). Überdies ist den zu der einen oder der anderen Gruppe gehörenden Fluggästen praktisch die Möglichkeit genommen, ihre Reise nach freien Stücken umzugestalten, da sie sich entweder einem schwerwiegenden Zwischenfall bei der Durchführung ihres bevorstehenden oder bereits stattfindenden Fluges oder aber der Annullierung eines solchen Fluges ausgesetzt sehen, was gegebenenfalls zum Angebot einer anderweitigen Beförderung führt. Wenn diese Fluggäste also aus irgendeinem Grund unbedingt ihr Endziel zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichen müssen, können sie den mit der neuen Situation einhergehenden Zeitverlust nicht vermeiden, da sie insoweit über keinerlei Handlungsspielraum verfügen. Diese Überlegungen werden im Übrigen durch den dritten Erwägungsgrund a. E. der Verordnung Nr. 261/2004 bestätigt, der – durch Hinweis u. a. auf die zu hohe Zahl der von nicht angekündigten Annullierungen und großen Verspätungen betroffenen Fluggäste – implizit die Gleichwertigkeit der von diesen beiden Fluggastgruppen erlittenen Unannehmlichkeiten herausstellt. Unter diesen Umständen und in Anbetracht dessen, dass die Verordnung Nr. 261/2004 die Erhöhung des Schutzes aller Fluggäste bezweckt, können die Fluggäste von Flügen mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr nicht anders behandelt werden als die Fluggäste, denen eine Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii dieser Verordnung zugutekommt, da eine solche Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen angesichts der mit der Verordnung verfolgten Ziele nicht hinreichend gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Sturgeon u. a., Randnrn. 59 und 60). Vor Erlass der weiteren EuGH-Urteile, die den Referatsrichter ebenfalls nicht überzeugen dürften, wurde eine weitere Klage von geschädigten Fluggästen vom Amtsgericht Nürtingen ebenfalls abgewiesen (Urteil vom 22.06.2011, Az.11 C 295/11).

Die Kläger hatten bei einem französischen Luftfahrtunternehmen einen Flug von Punta Cana (Dominikanische Republik) über Paris nach Stuttgart gebucht. Allerdings änderte das Luftfahrtunternehmen die Flugroute, so dass man den Klägern mitteilte, zunächst nicht nach Paris, sondern erst einen Zwischenstopp in Santo Domingo einzulegen, von dort aus würde man weiter nach Paris und schließlich nach Stuttgart fliegen. In Santo Domingo gelandet, mussten die Kläger mehrere Stunden auf dem Flughafengelände verbringen und starteten mit einer mehrstündigen Verspätung in Richtung Paris. Hierdurch verpassten die Kläger in Paris ihren planmäßigen Anschlussflug nach Stuttgart und kamen schließlich mit Rund 12 stündiger Verspätung in Stuttgart an.

Nach der Begründung des Amtsgericht Nürtingen, sei die Klage der geschädigten Fluggäste mangels internationaler Zuständigkeit des Amtsgerichtes unzulässig, darüber hinaus unbegründet, da die Auffassung weiter vertreten werde, dass Fluggäste verspäteter Flüge, nicht denjenigen annullierter Flüge gleichgestellt werden könnten. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO sei nicht gegeben, da der Flughafen Stuttgart, so das Amtsgericht Nürtingen nicht als Endziel im Sinne des Art. 2 h) der Fluggastverordnung angesehen werden könne.

Unter „Endziel“ versteht die Fluggastverordnung, „den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.“

Das Amtsgericht Nürtingen betont in seiner Entscheidung, dass von einem direkten Anschlussflug nur dann gesprochen werden könne, wenn zwischen dem Erstflug und dem Zweitflug ein derartiger Zusammenhang bestehe, dass der Zweitflug, als Anschlussflug auf den Erstflug zu warten hat. Alle anderen Anschlussflüge seien keine direkten Anschlussflüge, da der Fluggast die Möglichkeit habe, sich von seinem bisherigen Flug auf eine Vielzahl von Weiterflügen zu verteilen. Außerdem unterliege es allein dem Willen des Fluggastes, welcher Zeitraum zwischen der planmäßigen Ankunft des Erstfluges und dem Start des Zweitfluges liegen soll, so das Amtsgericht Nürtingen in seiner Urteilsbegründung. Aus diesem Grund sei der Flughafen Stuttgart, nicht als Endziel anzusehen, vielmehr sei Paris als „Landeort“ und damit als Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO individualisierbar.

Die geschädigten Fluggäste hätten damit ihre Klage in Paris erheben müssen.

Nach einer neuen Entscheidung des BGH vom 18.01.2011, Az. X ZR 71/10 ist bei einer Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Abflugortes oder des Ankunftsortes örtlich zuständig. Mit Ankunftsort muss folgerichtig derjenige Flughafen gemeint sein, an dem die Flugreise schlussendlich beendet ist, sich somit das Endziel der Reise befindet, unabhängig davon ob ein direkter Anschlussflug verpasst wurde, oder nicht.

Die gewählte Definition des Amtsgerichts Nürtingen bezüglich eines „direkten Anschlussfluges“ ist als fragwürdig anzusehen. Denn nach Auffassung des Amtsgerichtes Nürtingen, ist Merkmal eines direkten Anschlussfluges, dass der Zweitflug auf den Erstflug zu warten hat. Diese Betrachtung mag zwar im Bereich der Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln wie der Bahn richtig sein. Ein Flughafen und die Reisabwicklung von Passagieren, ist jedoch mit der Situation von Bahnreisenden, die meist nur einen Vertragspartner, nämlich die Deutsche Bahn AG haben, nicht vergleichbar. Im harten Wettbewerb der vielen Fluggesellschaften untereinander wartet der eine grundsätzlich auf den anderen nicht.

Vielmehr kennzeichnet einen direkten Anschlussflug, dass dieser von einem Reiseunternehmen so für den Passagier gebucht wird, dass dieser ohne längeren Aufenthalt in Richtung Endziel weiterfliegen kann, wenn keine Direktflüge zur Verfügung stehen. Der Passagier wird somit auf einen passenden Weiterflug von einer Vielzahl von Möglichkeiten gebucht. Somit stellen sämtliche Flugmöglichkeiten in Richtung Endziel einen direkten Anschlussflug dar, wenn dieser als nächste Reisemöglichkeit von den Fluggästen gebucht wird.

Die rechtsstaatlichen Bedenken des Gerichts zur Frage einer „Ersatzgesetzgeberschaft“ des EuGH sind aber nicht von der Hand zu weisen und erfordern einen erheblichen Zuwachs an Argumentationstiefe der Instanzgerichte für den Fall, dass sie überhaupt zu widerlegen sind.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht Nürtingen erhalten Sie auch unter https://leibold-schmid.de/arbeitsrecht-nuertingen-kirchheim-teck/

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