Die Düsseldorfer Richter haben das Vorliegen eines „Arbeitszimmers“ angenommen (kein betriebsstättenähnlicher Raum trotz Ausstattung mit Kommunikationsgeräten, Kenntlichmachung als Außendienstbüro, Nutzung für Besprechungen), auch ein „häusliches“ Arbeitszimmer bejaht (kein substantieller Publikumsverkehr, kein fremdes Personal), aber das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit qualifiziert (Abwicklung der Projekte im Arbeitszimmer mit größerem Gewicht als die Präsenz beim Kunden).
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Dr. iur. Jochen Leibold
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