Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres

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12. Dezember 2011

12.12.2011: Bundesarbeitsgericht - PM 57/14 vom 21.10.2014
Aktenzeichen: 9 AZR 956/12

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.


Die nicht tarifgebundene beklagte Arbeitgeberin stellt Schuhe her. Sie gewährt ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene klagende Arbeitnehmerin hat gemeint, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Die beklagte Arbeitgeberin habe deshalb auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren.

Alle Instanzen haben den hierauf gerichteten Feststellungsantrag der Arbeitnehmerin abgewiesen. Die beklagte Arbeitgeberin habe mit ihrer Einschätzung, die in ihrem Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer bedürften nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Dies gelte auch für ihre Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, zumal auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie vom 23. April 1997, der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsah.

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Link: https://www.bundesarbeitsgericht.de/

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