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Der Kläger macht gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend. Er stützt sich dabei auf Vorfälle in den Jahren 2006 bis 2008, die er als Isolierung, Herabwürdigung und Schikane wertet. Der letzte Vorgang soll am 8. Februar 2008 stattgefunden haben. Der Kläger war 2007 an 52 Tagen, 2008 an 216 Tagen und 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig, unter anderem wegen Depression. Die Klage ging Ende Dezember 2010 bei Gericht ein. Das Landesarbeitsgericht hat einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung abgelehnt.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen. Eine Verwirkung, die nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen ist, scheide hier aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei ein bloßes Zuwarten nicht als „treuwidrig“ anzusehen. Ein Unterlassen begründe nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung dürfe nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Anspruchsgegners abgestellt werden. Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung dürfe in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen wird. Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob tatsächlich ein Mobbinggeschehen festzustellen ist.
Weitere Informationen zum Thema Strafrecht Nürtingen erhalten Sie auch unter https://leibold-schmid.de/strafsrecht-nuertingen-kirchheim-teck/
Link: https://www.bundesarbeitsgericht.deOhmstraße 10/1 (Gewerbegebiet Bachhalde)
72622 Nürtingen
Wehrstraße 15
73230 Kirchheim Teck
Fabrikstraße 2 73240 Wendlingen