Vergleich in Sachen Urlaubsabgeltung nach Tod des Arbeitnehmers (Fall Bollacke)

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20.11.2014: Landesarbeitsgericht Hamm - PM vom 03.12.2014
Aktenzeichen: 16 Sa 1511/12

Die Klägerin ist die Ehefrau und Alleinerbin eines im November 2010 verstorbenen Arbeitnehmers der Beklagten. Dieser war seit dem Jahre 2009 schwer erkrankt. Zum Zeitpunkt seines Todes besaß er noch über 140 offene Urlaubstage. Zur Ansammlung der Urlaubsansprüche ist es nach dem Vortrag der Klägerin gekommen, weil der Urlaub aufgrund personeller Engpässe nicht nehmen konnte. Unstreitig war zwischen den Parteien vereinbart, dass Urlaub nicht verfällt, sondern (unbegrenzt) übertragbar sein sollte. Die klagende Witwe hat Urlaubsabgeltungsansprüche geltend gemacht, über die das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden hatte.


Das Landesarbeitsgericht Hamm legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob der Urlaubsanspruch beim Tod des Arbeitnehmers ersatzlos untergeht (dies nimmt das Bundesarbeitsgericht an). Der Europäische Gerichtshof hat diese Frage verneint (Urteil vom 12.06.2014 - C-118/13 Bollacke): Wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, gehe der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs unter.

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Link: https://www.lag-hamm.nrw.de/

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