Der nicht tarifgebundene Kläger war seit dem Jahre 1980 zunächst bei der Deutschen Bundespost und seit Umwandlung der Deutschen Bundespost in Aktiengesellschaften zum 1. Januar 1995 bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost Anwendung. Nach der Aufspaltung der Deutschen Bundespost wurden im Arbeitsverhältnis die unter Beteiligung seiner neuen Arbeitgeberin, der Deutschen Telekom AG, geschlossenen Tarifverträge angewendet. Im Jahre 2007 gründete die Deutsche Telekom drei Gesellschaften, darunter u. a. die Beklagte. Auf diese ging das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers im Wege des Betriebsteilübergangs über. Die beklagte Arbeitgeberin wendet seither die von ihr geschlossenen Haustarifverträge auf das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis an.
Der klagende Arbeitnehmer will festgestellt wissen, dass die tariflichen Regelungen der Deutschen Telekom AG mit dem Regelungsbestand zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs für sein Arbeitsverhältnis maßgebend sind.
Die Klage war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Die vertragliche Bezugnahmeklausel erfasse jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, die im Wege der Tarifsukzession die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost ersetzten. Hinsichtlich des beklagten Unternehmens sei eine solche Tarifsukzession unter Ablösung der bei der Deutschen Telekom AG geltenden Tarifverträge aber nicht gegeben. Es fehle auch unter Berücksichtigung der Tarifanwendung bis zum Betriebsübergang auf das beklagte Unternehmen an besonderen Umständen, die es erlaubt hätten, die Bezugnahmeklausel als sog. Tarifwechselklausel auszulegen. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Bezugnahmeklausel um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt.
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