Nach einer früheren Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH kommt zwischen dem Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag (nur) zu Stande, wenn der Verkäufer im Zuge eingehenden Vertragsverhandlungen, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer den Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll (BGH V ZR 423/02, BGHZ 156, 371,374, BGH NJW 2007, 1874). Hierauf baut ein beliebtes Verteidigungsargument von Unternehmen auf, die sich mit dem Verkauf von – hier denkmalgeschützten- Immobilien beschäftigen und dieses wird nahezu stereotyp vorgebracht: Es wird […]