Die Beklagten waren Mitglieder des Vorstands der klagenden Bank, nachdem diese durch die Fusion zweier Vorgängerinstitute Anfang 2001 entstanden war. Die Dienstverträge der beklagten Vorstände wurden in den Jahren 2002 bis 2003 einvernehmlich aufgehoben. In den Jahren 2001/2002 entschieden die beklagten Vorstände, dass für die klagende Bank - neben deren originären Hypothekenbankgeschäft - auch derivative Zinsgeschäfte vorgenommen werden sollten, u.a. Zinsswap-Geschäfte und Forward Rate Agreements. Diese Geschäfte überstiegen nach Bezugsbeträgen das Volumen des Bilanzgeschäfts erheblich, ohne dass für drohende Verluste Rückstellungen gebildet worden waren.
Mit der Klage hat die Corealcredit Bank von den beklagten Vorständen Schadensersatz in Höhe von über 250 Mio. € wegen des negativen Ergebnisses von 52 vorzeitig aufgelösten Derivategeschäften verlangt sowie die Feststellung, dass die beklagten Vorstände zudem für 147 weitere, noch nicht beendete Geschäfte schadensersatzpflichtig seien.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Hiergegen hatte die klagende Bank Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt. Sie sieht in dem Handeln ihrer ehemaligen Vorstandsmitglieder eindeutige Pflichtverstöße, da die von ihnen abgeschlossenen Derivategeschäfte unzulässig gewesen seien.
Dieser Auffassung folgt das Oberlandesgericht Frankfurt nicht. Es stellt in seiner Entscheidung fest, dass der klagenden Bank unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zusteht. Im Wesentlichen führen die Richter dazu aus:
Die Klage scheitere bereits daran, dass es der klagenden Bank nicht gelungen sei, überhaupt einen Schaden darzulegen, der durch die Entscheidungen der beklagten Vorstände verursacht worden sei. Der Abschluss eines Derivategeschäfts selbst könne noch nicht als Vermögensminderung zum Nachteil der klagenden Bank begriffen werden. Derivategeschäfte seien - jedenfalls als Hilfsgeschäfte - auch nicht grundsätzlich verboten (wird ausgeführt). Zu einem Schaden durch diese Geschäfte könne es nur dann gekommen sein, wenn sich die Vermögenslage der klagenden Bank im Vergleich zur hypothetischen Situation ohne Abschluss dieser Geschäfte besser dargestellt hätte. Bei diesem Vergleich könne nicht isoliert auf das negative Ergebnis eines einzelnen Geschäfts abgestellt werden. Es sei zu berücksichtigen, dass die beklagten Vorstände nicht über den Abschluss von Einzelgeschäften, sondern ganzer Pakete entschieden hätten, von denen einzelne auch Vermögensvorteile einbrachten. Die klagende Bank hätte deshalb für jeden einzelnen Beschluss der Vorstände - nicht nur zu den Geschäften mit negativem Ergebnis - vortragen müssen, zu welchem Ergebnis er geführt habe. Erst wenn sich bei einer Saldierung aller Geschäfte eines Paketes ein negatives Ergebnis ergeben hätte, wäre ein Schaden möglich.
Selbst dann aber wäre ein Schaden noch nicht gegeben. Es müsse nämlich berücksichtigt werden, dass die klagende Bank für das sich aus mehreren Einzelgeschäften ergebende Gesamtrisiko Sicherungsgeschäfte abgeschlossen habe (sog. "Makro-Hedging"). Ein Schaden durch die beanstandeten Anlageentscheidungen der beklagten Vorstände könne deshalb nur dann vorliegen, wenn sich die Gesamtvermögensposition der klagenden Bank bei Berücksichtigung aller Geschäfte verschlechtert hätte. Dies habe die klagende Bank indes nicht dargelegt.
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Dr. iur. Jochen Leibold
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