Das klagende Ehepaar kann aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten.
Das Gericht argumentiert, Adoptionskosten erfolgten nicht zwangsläufig. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.
Weitere Informationen zum Thema Ehe- und Familienrecht Nürtingen erhalten Sie auch unter https://leibold-schmid.de/familienrecht-nuertingen-kirchheim-teck/
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Dr. iur. Jochen Leibold
Rechtsanwalt
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