Im Streitfall wurde die Antragstellerin (A) von ihrem Ehemann (Z) im Jahre 2007 geschieden, seit Juni 2005 lebten sie getrennt. Beide waren in den Streitjahren 2001 bis 2005 Arbeitnehmer mit Bruttoarbeitslöhnen von rd. 132.500,- DM bis rd. 106.800,- € (Z), während die A Bruttoarbeitslöhne von 19.500,- DM (2001) und danach (2002 bis 2005) jeweils unter 10.000.- € erzielte. Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2005 wurden nicht eingereicht. Nachdem gegen Z im Jahre 2007 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von u.a. Einkommensteuer eingeleitet worden war, ergingen im Oktober 2010 Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2005, mit denen die festgestellten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Durchführung einer Zusammenveranlagung (Splittingtabelle) erfasst wurden. Mit der Begründung, sie beantrage getrennte Veranlagung, legte die A gegen die Bescheide 2001 bis 2005 jeweils Einspruch ein und beantragte bei dem Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom Finanzamt jedoch mit der Begründung abgelehnt, die A könne ja die Aufteilung der Steuerschuld gem. § 268 der Abgabenordnung (AO) beantragen, denn dann entfalle auf sie in allen Streitjahren eine Steuerschuld von Null €.
Der dagegen an das Gericht gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, der Antrag sei unzulässig, da die A kein Rechtschutzbedürfnis habe. Sie könne mit einem Antrag gem. § 268 AO auf Aufteilung der Gesamtschuld erreichen, dass auf sie für alle Streitjahre jeweils eine Steuerschuld von Null € entfalle. Der Antrag auf getrennte Veranlagung – in dessen Folge die ungünstigere Grundtabelle anzuwenden wäre – diene somit alleine dem Zweck, dem früheren Ehemann Schaden zuzufügen, denn die getrennte Veranlagung würde für ihn zu höheren Steuerfestsetzungen führen.
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Dr. iur. Jochen Leibold
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