Der Kläger stand bis zum Jahr 2012 als Beamter im vermessungstechnischen Außendienst der beklagten Stadt. Im Mai 2013 teilte er der Beklagten mit, bei ihm sei bereits im Jahr 2005 eine Frühform des hellen Hautkrebses diagnostiziert worden. Da er wegen seiner beruflichen Tätigkeit über mehrere Jahrzehnte sonnenbedingter Ultraviolettstrahlung ausgesetzt gewesen sei, beantrage er die Anerkennung als Berufskrankheit.
Dies lehnte die Beklagte ab. Nach derzeitiger Rechtslage könne Hautkrebs nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Betroffene einen beruflichen Kontakt zu Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnlichen Stoffen gehabt habe.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Erkrankung sei durch ionisierende Strahlen verursacht und aus diesem Grund nach der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit anzuerkennen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, könne sich nicht darauf berufen, die Erkrankung sei durch die natürliche Ultraviolettstrahlung verursacht. Ein solches Verständnis lasse sich weder wissenschaftlich noch durch eine Auslegung der Berufskrankheiten-Verordnung begründen. Selbst wenn man Teile der natürlichen Sonneneinstrahlung als ionisierende Strahlen ansehen wollte, könne die Erkrankung des Klägers nicht davon herrühren. Nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen des Bundesamtes für Strahlenschutz werde der ionisierende Teil der Sonneneinstrahlung, die sogenannte UV-C-Strahlung, von den oberen Atmosphäreschichten vollständig ausgefiltert und erreiche die Erdoberfläche daher nicht. Auch die Berufskrankheiten-Verordnung gehe nicht davon aus, dass es sich bei dem durch natürliche Ultraviolettstrahlung hervorgerufenen Hautkrebs um eine Erkrankung durch ionisierende Strahlen handelt. Erfasst würden insoweit vornehmlich künstlich geschaffene bzw. kanalisierte Strahlenquellen. Zwar habe das Bundeskabinett im November 2014 beschlossen, ab dem 1. Januar 2015 bestimmte, durch natürliche Ultraviolettstrahlung verursachte Hauterkrankungen als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies führe jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage, weil die Frage, ob eine Krankheit als Dienstunfall gilt, nach dem Recht zu beurteilen sei, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Beamte die Krankheit zugezogen hatte.
Das war bei dem Kläger nach ärztlicher Feststellung aber bereits vor fast zehn Jahren der Fall.
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