Die 1955 geborene Klägerin heiratete im September 1974 einen 1952 geborenen Kriminalobermeister. Im November 1975 verunglückte ihr Ehemann bei einem Dienstunfall tödlich und die klagende Witwe erhielt daraufhin vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg Witwengeld. Im März 1977 heiratete die klagende Witwe wieder, worauf ihr kein Witwengeld mehr gewährt und ihr eine Witwenabfindung ausbezahlt wurde. Diese zweite Ehe der Klägerin wurde im März 1993 rechtskräftig geschieden, worauf die Witwenrente der Klägerin aus der ersten Ehe nach den damals geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen wiederauflebte und die Klägerin Witwengeld erhielt. Im Juni 1998 heiratete die klagende Witwe zum dritten Mal und erhielt wiederum eine Witwenabfindung. Im Oktober 2011 wurde auch die dritte Ehe der Klägerin rechtskräftig geschieden. Die Klägerin beantragte daraufhin erneut beim Landesamt das Wiederaufleben der Witwenversorgung nach ihrem ersten Ehemann. Dies lehnte das Landesamt ab und führte zur Begründung aus, nach dem seit 01.01.2011 in Baden-Württemberg geltenden Versorgungsrecht sei kein Aufleben von abgefundenen Witwengeldern vorgesehen und ihr könne kein Witwengeld mehr gewährt werden.
Hiergegen machte die klagende Witwe geltend, sie habe auf ihre Witwenversorgung vertraut. Sie hätte von einer weiteren Ehe abgesehen, wenn sie gewusst hätte, dass sie nach einem Scheitern der Ehe und einer rechtskräftigen Scheidung keine Witwenrente mehr erhalten würde. Ein Anspruch ergebe sich zudem aus dem Gleichheitsgrundsatz. So gut wie in allen anderen Bundesländern würden Witwen nach Auflösung einer Wiederverheiratung wieder Witwengeld erhalten, ebenso Witwen von Nichtbeamten.
Dem ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da die Witwe keinen Anspruch auf Gewährung eines - wiederaufgelebten - Witwengeldes ab November 2011 nach ihrem ersten Ehemann hat. Das Landesbeamtenversorgungsgesetz von Baden-Württemberg enthalte im Gegensatz zur früheren Rechtslage keine Regelung über ein Wiederaufleben des Witwengeldes nach Wiederverheiratung der Witwe und nachfolgender Auflösung dieser weiteren Ehe. Dies widerspreche nicht höherrangigem Recht. Das Wiederaufleben des Witwengeldes für den Fall der Auflösung der neuen Ehe habe den Zweck gehabt, es der Witwe zu erleichtern, die neue Ehe einzugehen; ihr habe die Befürchtung genommen werden sollen, dass sie bei einer Beendigung der neuen Ehe unversorgt sein würde. Der klagenden Witwe sei zwar zuzugeben, dass dieser Zweck auch heute noch erreicht werden könnte. Es verstoße jedoch nicht gegen das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip, wenn der baden-württembergische Gesetzgeber nunmehr davon abgesehen habe, aus diesem familienpolitischen Grund ein Wiederaufleben des Witwengeldes nach Auflösung einer neuen Ehe vorzusehen und auch keine Übergangsvorschriften geschaffen habe. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege ebenfalls nicht vor. Die erste Föderalismusreform habe gerade bezweckt, den Ländern eigenständige und damit auch unterschiedliche Regelungen u.a. im Bereich der Besoldung und Versorgung zu ermöglichen. Allein der Umstand, dass die klagende Witwe nach ihren Angaben nicht geheiratet hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Anspruch später nicht wieder entstehe, begründe kein schutzwürdiges Vertrauen.
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Dr. iur. Jochen Leibold
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