Katjana Gruber-Weckerle, Rechtsanwältin
Dr. Leibold
Rechtsanwälte · Fachanwälte · Mediation
Katjana Gruber-Weckerle
Schwerpunkte:
Ehe- und FamilienrechtMediation
Sekretariat: Frau Gugel 07022/217809-10
Über Katjana Gruber-Weckerle:
Von 1991 bis 1994 Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Konstanz und Heidelberg
Zulassung als Rechtsanwältin seit 01.03.1999
Lehrbeauftragte für Zivilrecht an der Fachhochschule Nürtingen im Studienfach Wirtschaftsrecht (bis 2004)
Fachanwältin für Ehe- und Familienrecht (seit 2004)
Mediatorin (Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart)
Seit 2011 Mitglied der Lenkungsgruppe "Runder Tisch" des Amtsgerichtsbezirks Nürtingen, mit dem Ziel bei Kindschaftsstreitigkeiten schnelle, am Kindeswohl orientierte Lösungen zu finden.
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News
Streit um das Besuchsrecht – wann steht einem bedürftigen Elternteil ein Anwalt zu? - Soll das Besuchsrecht zwischen einem Elternteil und seinem Kind durch das Familiengericht geregelt werden, so stellt sich die Frage, ob der Elternteil, der keine ausreichenden Einkünfte hat, um selbst einen Anwalt bezahlen zu können, staatliche Hilfe für das Verfahren (Verfahrenskostenhilfe) bewilligt erhält und ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.
Gleichstellung der Erben der Steuerklasse II mit Erben der Steuerklasse III nicht verfassungswidrig - Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass die gleich hohe Steuersatzbelastung der Erwerber der Steuerklasse II (z.B. Eltern, Geschwister) und der Erwerber der Steuerklasse III (alle übrigen Erwerber) nicht verfassungswidrig ist. Im Streitfall hatte der Neffe seinen Onkel beerbt.
Anteiliges Sozialgeld für tageweise Besuche beim Vater - Für regelmäßige tageweise Besuche beim getrennt von der Familie lebenden Vater kann ein Kind anteilig Sozialgeld beanspruchen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Fall eines Klägers und seiner getrennt lebenden Eltern aus Essen entschieden.
Nachträge auf Testamenten sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam - Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit "D.O." unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Die Erblasserin verfasste und unterschrieb vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament, in welchem sie den Beklagten als Vermächtnisnehmer ihres "Hausstands" einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten "mein Konto" zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D.O."
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