Der Ehemann der Klägerin fuhr mit dem PKW seiner Frau mit 50 Stundenkilometern auf einer belebte Straße in München. Plötzlich bremste die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten PKW stark und unvermittelt ab, da die Fahrerin aufgrund einer geänderten Baustellenführung dachte, sie hätte sich verfahren. Der Ehemann der Klägerin konnte nicht mehr bremsen und fuhr auf den PKW vor ihm auf. Durch den Unfall ist der Klägerin an ihrem Fahrzeug ein Schaden i.H.v. 3.892 Euro entstanden, wovon 1.297 Euro bereits von der beklagten Versicherung bezahlt worden sind.
Die Klägerin ist der Meinung, dass die Fahrerin des grundlos abbremsenden Pkw den Unfall alleine verursacht hat und zu 100% die Schuld daran trägt. Die Klägerin verlangt von der gegnerischen Versicherung die restlichen 2.595 Euro. Das AG München hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts hat grundsätzlich derjenige, der mit seinem PKW auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt (hier also der Ehemann der Klägerin), nach allem Anschein entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten oder er ist mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren oder er hat falsch reagiert.
In dem vorliegenden Fall jedoch stehe fest, dass der vorausfahrende Pkw ohne jeden verkehrsbedingten Grund und somit vollkommen grundlos abgebremst worden sei. Insoweit liege eine Abweichung vom typischen Fall vor. Bremst der unaufmerksame Beklagte ohne zwingenden Grund und trägt er durch dieses Verhalten zu einer Kollision bei, so gefährde er andere Verkehrsteilnehmer i.S.v. § 1 Abs. 2 StVO. Dies führe zu einer Mithaftungsquote von 30% zu Lasten der Fahrerin des vorausfahrenden Pkw und damit der beklagten Versicherung.
Da vorgerichtlich bereits 33% von der beklagten Versicherung an die Klägerin bezahlt wurden, wurde die Klage abgewiesen.
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