Bereiche:
Abwehr von Haftungsansprüchen gegenüber Geschäftsführern
Prüfung und Gestaltung von Geschäftsführer- und Gesellschaftsverträgen
Außergerichtliche sowie gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern
Beratung zu präventive, haftungsreduzierende Maßnahmen
Verteidigung für den Fall von staatsanwaltlichen Ermittlungen aufgrund von Insolvenzdelikten
Unser Anwalt für das Geschäftsführerhaftung:
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Unser Service:
Schadensersatzansprüche - Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern sowie die Abwehr von Haftungsansprüchen.
Optimierte Gestaltung von Geschäftsführerverträgen- Fragen zur Organstellung, Fragen des Wettbewerbsverbots und der Karenzentschädigung, Fragen im Grenzbereich zum Arbeitsrecht, Fragen zur Krise der Gesellschaft und zu Insolvenzantragspflichten
Beratung zu präventive, haftungsreduzierende Maßnahmen- Durch wohl überlegte Maßnahmen lassen sich präventiv Haftungsrisiken der Geschäftsführung reduzieren. Hierzu gehören die summenmäßige Haftungsbegrenzung, der vertraglich reduzierter Haftungsmaßstab, Verfallklauseln mit haftungsbegrenzender Wirkung, Haftungsbegrenzung durch Ressortaufteilung und Aufgabendelegation, Gesellschafterzustimmung bei Risikogeschäften, die D&O – Versicherung und der Entlastungsbeschluss zugunsten des Geschäftsführers
Verteidigung für den Fall von staatsanwaltlichen Ermittlungen aufgrund von Insolvenzdelikten- Insolvenzverschleppung ist bei jedem Insolvenzverfahren - gleich ob es eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird - Prüfungsgegenstand der Staatsanwaltsschaft. Daher beraten und vertreten wir Sie in allen Fragen rund um die möglichen Delikten im Insolvenzstrafrecht. Häufige Delikte im Insolvenzstrafrecht sind neben der Insolvenzverschleppung die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen, Bankrottdelikte, die Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern gemäß § 84 GmbHG bzw. § 401 AktG, die Verletzung der Buchführungspflichten, Eingehungs- oder Kreditbetrug nach §§ 263 ff. StGB, die Untereue gemäß § 266 StGB sowie die Verletzung der Buchführungspflichten gemäß § 283b StGB und die Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB