Auf dieser Grundlage hat das Bundesarbeitsgericht - ebenso wie die Vorinstanzen - entschieden, dass die von einem größeren Softwareunternehmen erklärte Anfechtung und Kündigung des Arbeitsvertrags einer Außendienstmitarbeiterin unwirksam sind. Die klagende Mitarbeiterin hatte bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung unzutreffend verneint. Die Täuschung war jedoch nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Das beklagte Softwareunternehmen hat ausdrücklich erklärt, sie hätte die klagende Mitarbeiterin auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Der beklagte Arbeitgeber vermochte Anfechtung und Kündigung auch nicht darauf zu stützen, dass die klagende Mitarbeiterin ihn zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe. Die Annahme des beklagten Unternehmens, die klagende Arbeitnehmerin sei ehrlich, beruhte nicht auf deren falscher Antwort. Auf die seit In-Kraft-Treten des § 81 Abs. 2 SGB IX zum 1. Juli 2001 und des AGG zum 18. August 2006 umstrittene Frage, ob sich der Arbeitgeber vor der Einstellung nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigen darf, kam es nicht an.
Die klagende Arbeitnehmerin ihrerseits hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung. Es gab keine ausreichenden Indiztatsachen dafür, dass sie von dem beklagten Unternehmen wegen ihrer Behinderung benachteiligt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat nicht entschieden, ob § 15 AGG bei unzulässig diskriminierenden Kündigungen überhaupt anwendbar ist
. Dr. iur. Jochen Leibold
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