Erste Urteile zu Schadensersatzansprüchen der Medienbrief-Geschädigten

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31.10.2014: Landgericht Osnabrück - PM 66/14 vom 31.10.2014

Das Landgericht Osnabrück hat in fünf Verfahren zu den sog. „Medienbriefen" der mittlerweile insolventen Enorm Verlagsgesellschaft ein Urteil verkündet und den Klägern jeweils Schadensersatz zwischen ca. 2.000 € und ca. 41.000 € zugesprochen. Diverse ähnliche Verfahren sind beim Landgericht Osnabrück noch anhängig.


Die klagenden Anleger nehmen jeweils einen Osnabrücker Verleger persönlich in Anspruch, der in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der Verlagsgesellschaft sogenannte „Medienbriefe" vermittelt hatte. Privatanleger konnten sich ab dem Jahr 1997 mit Anteilen von zunächst 5.000 DM (später 5.000 €) als stille Gesellschafter an dem Verlagshaus beteiligen. Inwieweit sie dabei vom Beklagten über die Risiken einer solchen Investition aufgeklärt wurden, ist streitig. Auf die zu erwartenden Gewinne war jeweils eine jährliche „Vorabvergütung" zwischen 4,75 % und 6,25 % der Anlagesumme versprochen und auch tatsächlich ausgezahlt worden, obwohl die Verlagsgesellschaft seit vielen Jahren keinerlei Gewinne erzielt hatte, sondern Verluste in beträchtlicher Höhe.

Die klagenden Anleger sehen sich durch den Beklagten falsch beraten und vorsätzlich getäuscht, da ihre Einlagen offenbar im Sinne eines Schneeballsystems dazu verwendet worden seien, die versprochenen Vorabvergütungen anderer Anleger zu zahlen und Finanzierungslücken zu schließen. Demgegenüber wies der Beklagte den Vorwurf der Täuschung oder Falschberatung von sich. Sein Finanzierungskonzept habe gelingen können, wenn in zukünftigen Jahren beträchtliche Gewinne erwirtschaftet worden wären.

Der Richter sah die Vorwürfe der Anleger nach durchgeführter Beweisaufnahme als bestätigt an. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Verlagsgesellschaft habe dem Verleger klar sein müssen, dass er seine Versprechungen nicht werde erfüllen können. Insofern sei von einer gezielten Täuschung bzw. Irreführung der Anleger auszugehen, für die der Verleger auch persönlich einzustehen habe. Es liege jeweils eine sittenwidrige Schädigung der Anleger vor; zudem sei eine falsche Anlageberatung durch den Beklagten festzustellen. Als Rechtsfolge sei den Anlegern jeweils ihr eingesetztes Kaptial abzüglich der ausgezahlten Gewinne zurückzuerstatten. Zudem müsse der Verleger die Medienbrief-Inhaber von etwaigen Forderungen des Insolvenzverwalters freistellen.

Weitere Entscheidungen im Zusammenhang mit den „Medienbriefen" stehen in den nächsten Wochen und Monaten zu erwarten.

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Link: https://www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/

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