Die Pecunia-Concept AG bietet ihren Kunden zweifelhafte Vertragsänderung an

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22.08.2011: Dr. Leibold|Schmid Rechtsanwälte, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Nürtingen

Nachdem die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), der Pecunia-Concept AG (vormals der Pecunia-Finance-Concept AG) das unerlaubte Betreiben von Einlagengeschäften untersagt hat und nun die Rückabwicklung der betriebenen Einlagengeschäfte anordnet, bietet die Pecunia-Concept AG nunmehr ihren Kunden, eine zweifelhafte Vertragsänderung an.


Die Pecunia-Concept AG hat sich auf den Ankauf von Lebensversicherungen und anderweitiger Vermögensanlagen spezialisiert.

Das Anlagemodell der Pecunia-Concept AG sieht vor, dass Kunden ihre bestehenden Lebensversicherungen und anderweitigen Vermögensanlagen an die Pecunia-Concept AG verkaufen. Der Kaufpreis wird zunächst nicht ausgezahlt, sondern je nach Vereinbarung, über einen Zeitraum von entweder 10 oder 7 Jahren, in jährlichen oder monatlichen Raten an den „Verkäufer“ ausgezahlt, darüberhinaus erhält der Verkäufer/Anleger am Ende der Laufzeit eine zusätzliche Auszahlung. Insgesamt verspricht die Pecunia-Concept AG ihren Anlegern eine Rendite von 100 % über die gesamte Laufzeit.

Durch die Anordnung der BaFin, auf sofortige Rückabwicklung der hiesigen Geschäfte sieht sich die Pecunia-Concept AG nun veranlasst ihre Kunden auf die angeblichen finanziellen Nachteile der angeordneten Rückabwicklung hinzuweisen, gleichzeitig biete sie ihren Verkäufern/Anlegern, eine vermeintlich günstigere Alternative an. Anleger sollen per Abstimmungsbogen ihre Zustimmung zu einer Vertragsänderung erklären.

Diese Vertragsänderung sieht vor, dass die Verkäufer/Anleger bezüglich ihrer bestehenden Forderung einen qualifizierten Nachrang erklären. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Rangrücktritt, dass heißt die Kaufpreisforderung bzw. offenen Kaufpreisraten des Verkäufers/Anlegers treten unwideruflich hinter sämtliche Forderungen derzeitiger und künftiger Gläubiger zurück.

Der Verkäufer/Anleger kann nach dieser Vertragsänderung, auch bei Fälligkeit seiner Forderung, die Auszahlung nur in Höhe des verbleibenden Vermögens verlangen, dass nach Begleichung sämtlicher vorrangiger Forderungen noch besteht. Im Insolvenzfall oder im Falle der Liquidation der Gesellschaft kann der Verkäufer/Anleger seine Forderungen erst nach allen anderen vorrangigen Gläubigern geltend machen. Im schlimmsten Fall ist jedoch dann nichts mehr übrig.

Mit dieser Vereinbarung besteht für den jeweiligen Verkäufer/Anleger das Risiko, dass er sein eingesetztes Kapital, nicht oder nicht vollständig zurück erhält und schlimmstenfalls den Totalverlust seines Kapitals hinnehmen muss.

Anleger, die in den letzten Tagen einen Abstimmungsbogen von der Pecunia-Concept AG erhalten haben, sollten diesen daher anwaltlich prüfen lassen.

Dr. iur. Jochen Leibold, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Link: http://www.leibold-schmid.de

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