Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, könnten dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben.
Dr. iur. Jochen Leibold
Rechtsanwalt
Melanie Klößner
Rechtsanwältin
Mathias Hopp
Rechtsanwalt
Katjana Gruber-Weckerle
Rechtsanwältin
Wolfgang Schmid
Rechtsanwalt
Ohmstraße 10/1 (Gewerbegebiet Bachhalde)
72622 Nürtingen
Wehrstraße 15
73230 Kirchheim Teck
Fabrikstraße 2 73240 Wendlingen