Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Einkünfte- und Bezügegrenze für die Zahlung von Kindergeld

Bestattungskosten haben vorrangig die Angehörigen zu zahlen
20. Oktober 2011
2012 Keine neue Düsseldorfer Tabelle
12. Dezember 2011

28.10.2011: Finanzgericht Düsseldorf - PM vom 11.11.2011
Aktenzeichen: 3 K 1332/09 Kg

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf sind bei der Prüfung, ob die Einkünfte- und Bezügegrenze von 7.680 € für die Zahlung von Kindergeld überschritten ist, Semestergebühren als auch Aufwendungen für eine private Krankenversicherung, die Eltern für ihr Kind geleistet haben, einkünftemindernd zu berücksichtigen.


Dabei sei es unerheblich - so die Düsseldorfer Richter -, ob das Kind sich selbst krankenversichert hat und die Bezüge von den Eltern zur Verfügung gestellt bekommt oder ob die Eltern das Kind versichern und unmittelbar die Beiträge als eigene Verpflichtung an die Versicherung abführen.

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Link: https://www.fg-duesseldorf.nrw.de

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