Dabei sei es unerheblich - so die Düsseldorfer Richter -, ob das Kind sich selbst krankenversichert hat und die Bezüge von den Eltern zur Verfügung gestellt bekommt oder ob die Eltern das Kind versichern und unmittelbar die Beiträge als eigene Verpflichtung an die Versicherung abführen.
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Dr. iur. Jochen Leibold
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