Der 2002 geborene Kläger bezieht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter ebenso Hartz – IV-Leistungen wie sein getrennt von der Familie lebender Vater. Bei ihm sollte sich der Kläger auf Anordnung des Familiengerichts Essen für bestimmte Zeiträume aufhalten. Der Vater des Klägers hatte deshalb beim zuständigen Job Center Essen beantragt, für jeden Tag, den sein Sohn bei ihm verbringt, 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes gemäß SGB II zu zahlen.
Der Antrag blieb ebenso erfolglos wie die anschließende Klage beim Sozialgericht Duisburg. Das Sozialgericht argumentierte, neben den bereits er brachten Leistungen an Mutter und Sohn bestehe kein Anspruch auf Leistungsgewährung. Ebenso wenig könne der Vater zusätzliche Leistungen geltend machen, da ihm etwa Fahrtkosten nicht entstünden.
Dieser Ansicht sind die Essener Richter nicht gefolgt. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, es genüge, dass Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, um eine so genannte temporäre Bedarfsgemeinschaft anzunehmen. Dem klagenden Sohn steht daher nach Ansicht der Richter Sozialgeld in Höhe von 1/30 des Monatsbe¬trags für solche Tage zu, für die er nachweisen kann, dass er sich über¬wiegend - in der Regel länger als zwölf Stunden pro Kalendertag - bei dem umgangsberechtigten Vater aufhält. Er sei für diese Zeiträume hilfebedürftig, weil seine Mutter ihm für die Besuche beim Vater weder Geld noch Essen mitgebe und sein Vater Hartz-IV-Leistungen nur für sich selber beziehe.
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Dr. iur. Jochen Leibold
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