Die geschiedenen Parteien streiten um Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt. Das gemeinsame Kind lebte zunächst in einer Pflegefamilie und jetzt bei der beklagten Ehefrau. Der klagende Ehemann verpflichtete sich zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau . Mit der Abänderungsklage begehrt er Wegfall seiner Unterhaltspflicht.
Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben. Mit Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes setze grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ein. Der Gesetzgeber habe einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden könne. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung seien nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Auffassungen, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, seien im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität seien vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Auch eine Belastung des betreuenden Elternteils, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte, könne nicht pauschal, sondern nur auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse angenommen werden.
Dr. iur. Jochen Leibold
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