Viele Eltern melden sich dann selbst krank. Dies sollte man aber nicht tun, um sich nicht dem Vorwurf eines Arbeitszeitbetrugs auszusetzen.
Gemäß § 616 BGB hat nämlich jeder Arbeitnehmer, der unverschuldet fehlt, Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 5 Tage im Jahr. Unbedingt zu empfehlen ist jedoch ein Blick in den Arbeitsvertrag und in einen eventuell für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag. Manchmal ist dort Näheres ausgeführt. Leider ist aber § 616 BGB oft auch ganz ausgeschlossen.
Für den letzteren Fall hilft aber § 45 SGB V, der besagt dass jeder Elternteil von pflegebedürftigen Kindern unter 12 Jahren sich 10 Arbeitstage pro Jahr für die Betreuung eines kranken Kindes freinehmen darf, bei Alleinerziehenden sind das 25 Arbeitstage. Insoweit gibt es dann aber keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitnehmer, sondern Kinderkrankengeld durch die gesetzliche Kasse. Privatversicherte haben diesen Vorteil leider nicht, gleichwohl besteht ein dann nicht vergütungspflichtiger Freistellungsanspruch in gleicher Höhe.
Für Eltern ist die Erkrankung eines Kindes oftmals ein großes Problem und die Rechtsunsicherheit belastet zusätzlich. Für nähere Auskünfte stehen wir daher gerne zur Verfügung.
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