Arbeitsverhältnis mit Entleihunternehmen im Falle eines Scheinwerkvertrages trotz bestehender (Vorrats-) Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis der Verleihunternehmen zu Stande gekommen

Keine Anerkennung einer Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit bei einem Beamten
28. November 2014
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach werktäglichem Ladenschluss um 24.00 Uhr unzulässig
4. Dezember 2014

03.12.2014: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - PM vom 04.12.2014
Aktenzeichen: 4 Sa 41/14

Der Kläger ist Entwicklungsingenieur. Er wurde bei der beklagten Firma EvoBus GmbH in Mannheim seit 20.05.2011 durchgehend in derselben Abteilung auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt. Angestellt war er nacheinander bei 3 verschiedenen Drittfirmen. Der Einsatz des Klägers bei der Beklagten erfolgte in Erfüllung sogenannter Rahmenwerkverträge zwischen den Drittfirmen und der Beklagten.


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