Der klagende geschiedene Ehemann war rechtskräftig zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden. In jenem Verfahren hatte die beklagte Ehefrau als Unterhaltsberechtigte geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem andern Mann sei beendet. Später hatte sie die Beziehung jedoch fortgesetzt.
Zur Vorbereitung einer Abänderungsklage hatte der klagene Ex-Ehemann einen Detektiv mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte eine verfestigte Lebensgemeinschaft unterhalte. Der Detektiv überwachte die Fahrten der beklagten geschiedenen Ehefrau mit einem an ihrem Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Sender.
Nachdem sie vorprozessual die Voraussetzungen für einen Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs verneint hatte, erkannte sie im anschließenden Abänderungsverfahren den Antrag des geschiedenen Mannes auf Wegfall seiner Unterhaltspflicht an. In dem Anerkenntnisurteil wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien darum, ob auch die Detektivkosten des Klägers von seiner geschiedenen Ehefrau zu erstatten sind.
Der Bundesgerichtshof hat dies abgelehnt. Zu den Prozesskosten, die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung festgesetzt werden können, zählten nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Dazu könnten auch Detektivkosten gehören, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren, sich in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes halten und die erstrebte Feststellung nicht einfacher oder billiger zu erzielen war. Das gelte grundsätzlich auch für die Ermittlung von Indiztatsachen für eine vom Unterhaltsberechtigten bestrittene verfestigte Lebensgemeinschaft.
Die unterliegende Partei habe die Kosten des Rechtsstreits allerdings nur insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das sei bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall, wenn diese im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Daran fehle es bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil. Denn die Feststellung, Speicherung und Verwendung greife in unzulässiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ein solcher Eingriff könne zwar durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen der Allgemeinheit unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, etwa im Rahmen des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO, gerechtfertigt sein.
Da im vorliegenden Fall mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung ein milderes geeignetes Mittel zum Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft zur Verfügung gestanden hätte, stelle sich die durchgeführte Überwachung mittels GPS-Systems aber als unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beklagten Ex-Frau dar, der einer Erstattungspflicht der Kosten entgegensteht.
Weitere Informationen zum Thema Ehe- und Familienrecht Nürtingen erhalten Sie auch unter https://leibold-schmid.de/familienrecht-nuertingen-kirchheim-teck/
Dr. iur. Jochen Leibold
Rechtsanwalt
Melanie Klößner
Rechtsanwältin
Mathias Hopp
Rechtsanwalt
Katjana Gruber-Weckerle
Rechtsanwältin
Wolfgang Schmid
Rechtsanwalt
Ohmstraße 10/1 (Gewerbegebiet Bachhalde)
72622 Nürtingen
Wehrstraße 15
73230 Kirchheim Teck
Fabrikstraße 2 73240 Wendlingen