Mit notariellem Vertrag vom 11. April 1980 übertrug die im Jahre 2007 verstorbene Mutter der Parteien ihren ¾ Miteigentumsanteil des zu einem Gut gehörenden Grundbesitzes im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Beklagten, dem bereits ¼ Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz gehörte. In dem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte dazu, die Grundstücke während eines Zeitraums von 35 Jahren, hilfsweise von 30 Jahren - mit Ausnahme einer Übertragung an leibliche, eheliche Abkömmlinge - nicht zu veräußern (§ 4 Nr. 1). Der Verstoß gegen das Veräußerungsverbot sollte den Rückfall der betroffenen Ländereien an den Veräußerer zur Folge haben (§ 4 Nr. 2). Das Veräußerungsverbot sollte nach dem Tod der Veräußerin fortbestehen und danach der Rückfallanspruch dem Kläger zustehen (§ 4 Nr. 3). Der Anspruch auf Rückübertragung sollte auch bei Eingriffen Dritter, wie Pfändungen, ebenso bei Verpfändungen wirksam werden (§ 4 Nr. 5). Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wurden die betroffenen Grundstücke mit Vormerkungen belastet. Nach Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf drei Grundstücken hat der Kläger von dem Beklagten die Rückauflassung eines dieser Grundstücke verlangt.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann der beklagte Übernehmer, soweit innerhalb der vereinbarten Frist nicht gegen das schuldrechtliche Veräußerungs- und Belastungsverbot verstoßen worden ist, nach Fristablauf von dem Kläger die Zustimmung zur Löschung der auf seinen Grundstücken eingetragenen Vormerkungen verlangen. Worauf dieser Anspruch beruht, könne offen bleiben. Das Verfügungsverbot sei jedoch nicht bereits infolge Zeitablaufs erloschen. Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 Satz 2 BGB würden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam. Ein in einem Übertragungsvertrag dem Übernehmer auferlegtes Verfügungsverbot nach § 137 Satz 2 BGB verstoße auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn es länger als 30 Jahre dauert. Die 35jährige Bindung des beklagten Übernehmers sei nicht unwirksam..
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Dr. iur. Jochen Leibold
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