Ein Ehepaar hatte sich nach Beratung durch einen Anlagevermittler an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Den Anteil hatten sie sich finanzieren lassen. Der Vermittler hatte ihnen den Fonds anhand einer bei der Fondsinitiatorin in Auftrag gegebenen persönlichen Modellberechnung vorgestellt. Die Eheleute hatten den Anlagevermittler verklagt. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Eheleute. Als Vermittler habe der Beklagte die Eheleute richtig und vollständig über die für die Anlageentscheidung relevanten Informationen aufzuklären. In diesem Zusammenhang wäre auch eine Prüfung des Prospektes notwendig gewesen. Diese Prüfungspflicht sei ebenfalls auf die Musterberechnung, die durch ihn bei der Fondsinitiatorin in Auftrag gegeben worden sei, zu übertragen. Diese Berechnung sei zumindest missverständlich gewesen, da falsche Werte zugrunde gelegt worden seien. Auch ein entsprechender Hinweis, dass es sich bei den Berechnungen und den darin in Aussicht gestellten Wertsteigerungen um Schätzungen handele, entbinde den Vermittler nicht von seiner Pflicht, auf fehlerhafte Berechnungen hinzuweisen.
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Dr. iur. Jochen Leibold
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