1. Bisher geltende Rechtslage
Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 vorsah. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute kein gesetzliches Erbrecht nach ihren Vätern haben, wenn diese am 2. Oktober 1990 in der damaligen Bundesrepublik gelebt haben.
2. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28. Mai 2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.
3. Neuregelung
Das Gesetz sieht vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:
Beispiel: Der heute 65-jährige A wurde im Jahr 1946 als nichteheliches Kind geboren. Wenn sein Vater V nach dem Verkünden der Neuregelung stirbt, wird A zum gesetzlichen Erbe, genauso wie ein eheliches Kind.
Besonderheiten gelten für Erbfälle, die sich bereits vor dem Verkünden der Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann diesen die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden:
Die Neuregelung ist auf Todesfälle erweitert worden, die sich nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihre Rechtstellung und damit auf ihr erlangtes Erbe vertrauen. Das Gesetz tritt deshalb rückwirkend zum 29. Mai 2009 in Kraft.
Beispiel: Wenn im Beispiel oben der Vater V bereits im Dezember 2009 verstorben ist, wird sein nichteheliches Kind A mit dem neuen Gesetz rückwirkend zum gesetzlichen Erben.
Lag der Erbfall bereits vor dem 29. Mai 2009, muss es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme gilt für Fälle, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.
Beispiel: Wenn im Beispiel oben der Vater V bereits im Jahr 1998 verstorben ist, kann die bereits damals eingetretene Erbfolge nicht mehr nachträglich „neu geordnet“ werden. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Vater V bei seinem Tod keine anderen Verwandten mehr hatte und auch kein Testament gemacht hat, so dass sein Vermögen an den Staat ging. Dann soll der Staat den Wert des ererbten Vermögens ersetzen.
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Dr. iur. Jochen Leibold
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