Die Eltern können sich beim Streit um das Besuchsrecht vor Gericht grundsätzlich selbst vertreten. Es steht ihnen frei, sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hat ein Elternteil keine ausreichenden Einkünfte, um selbst den Rechtsanwalt zu bezahlen und beantragt er Verfahrenskostenhilfe, so sieht das hierfür geltende Verfahrensrecht (§ 78 Absatz 2 FamFG) vor, dass dem bedürftigen Elternteil nur dann ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, wenn eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt.
Eine schwierige Sachlage sah das Oberlandesgericht im entschiedenen Fall als gegeben an. Der Vater hatte zu seinem Sohn seit mehr als fünf Monaten keinen Kontakt mehr, so dass ein völliger Kontaktabbruch zu befürchten war. Damit stehe für das gerichtliche Verfahren im Vordergrund, wie ein Kontakt zwischen Vater und Sohn unter Beachtung des Kindeswohls wieder angebahnt werden kann. Auch hatte die Kindesmutter Bedenken, dass das Wohl des gemeinsamen Sohnes bei einem Aufenthalt im Haushalt des Kindesvaters gefährdet sein könnte. Sollte sich im Verfahren heraus stellen, dass das Wohl des Kindes im väterlichen Haushalt tatsächlich gefährdet ist, so muss das Familiengericht zusätzlich prüfen, ob der Besuchskontakt durch dritte Personen begleitet wird.
Aufgrund der fehlenden juristischen Kenntnisse des Vaters sahen es die Richter als erforderlich an, dass dieser sich angesichts des komplexen Sachverhalts im gerichtlichen Verfahren nicht selbst vertritt, sondern seine Rechte sachgerecht mit Hilfe eines Rechtsanwalts verfolgen kann.
Weitere Informationen zum Thema Ehe- und Familienrecht Nürtingen erhalten Sie auch unter https://leibold-schmid.de/familienrecht-nuertingen-kirchheim-teck/
Dr. iur. Jochen Leibold
Rechtsanwalt
Melanie Klößner
Rechtsanwältin
Mathias Hopp
Rechtsanwalt
Katjana Gruber-Weckerle
Rechtsanwältin
Wolfgang Schmid
Rechtsanwalt
Ohmstraße 10/1 (Gewerbegebiet Bachhalde)
72622 Nürtingen
Wehrstraße 15
73230 Kirchheim Teck
Fabrikstraße 2 73240 Wendlingen