Im Streitfall hatte der Neffe seinen Onkel beerbt. Das beklagte Finanzamt erhob auf den sich nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 Euro ergebenden steuerpflichtigen Erwerb von abgerundet 31.200 Euro einen Steuersatz von 30%.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, die Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II mit Erwerbern der Steuerklasse III durch § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.2008 (BGBl I, 3018) verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Der Begriff der Familie i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht auf einen bestimmten Grad der verwandtschaftlichen Beziehungen beschränkt. Nahe Familienangehörige des Erblassers, die der Steuerklasse II zuzuordnen seien, dürften nicht mit denselben Steuersätzen wie fremde Dritte mit Erbschaftsteuer belastet werden.
Die Düsseldorfer Richter folgten dieser Auffassung nicht und wiesen die Klage ab. Ihrer Meinung nach liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vor. Der Begriff der Familie i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG umfasse nach der Rechtsprechung des BVerfG die Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern. Demgemäß sei der erbschaftsteuerliche Zugriff (nur) bei Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I derart zu mäßigen, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn überkommene Nachlass zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugute komme. Zwar könnten auch nahe Verwandte – wie zum Beispiel Großeltern und Enkel – dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen. Als Neffe des Erblassers sei der Kläger jedoch kein naher Verwandter. Die Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II mit Erwerbern der Steuerklasse III durch § 19 Abs. 1 ErbStG verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber des Erbschaftsteuerreformgesetzes habe Erwerber der Steuerklasse II und Erwerber der Steuerklasse III in § 19 Abs. 1 ErbStG gleichgestellt, obgleich die erstgenannte Personengruppe im Gegensatz zur letztgenannten Personengruppe regelmäßig eine verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser oder Schenker aufweise.
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Dr. iur. Jochen Leibold
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