Noch immer gehen die Wogen hoch, wenn ein Gläubiger erst im Prozess vom anhängigen Insolvenzverfahren des Schuldners erfährt. Wer trägt jetzt die Kosten des Rechtsstreits, wenn die Rücknahme der Klage unausweichlich wird ? Bisher kann der Gläubiger auf eine verständnisvolle Haltung der Gerichte hoffen. Schließlich sei der Schuldner in Verzug und habe die Klage provoziert, so dass dem Schuldner im Regelfall auch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen seien, wenn der Gläubiger die Klage zurücknimmt. Auch der Blick in die Insolvenzregister sei nicht geschuldet. Betroffene Gläubiger sollten hierauf jedoch nicht für alle Zeit bauen. Ein Wandel der Rechtsprechung ist nur eine … Zur Anwendung des § 269 Abs. 3, S. 3 ZPO bei Klagerücknahme des Gläubigers und Insolvenz des Schuldners weiterlesen
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