Schwieriger Rat bei Bauträgerinsolvenz, mit und ohne Vertragserfüllungsbürgschaft
Was ist dem Erwerber zu raten, wenn der Bauträger in Insolvenz gefallen ist, er keinerlei Interesse mehr an dem Vertrag und dem Grundstück hat und etwaige Rückzahlungsansprüche durch eine Bürgschaft gesichert sind? Hat noch keine Abnahme stattgefunden, richten sich die Ansprüche wegen Pflichtverletzung des Bauträgers nach Allgemeinem Schuldrecht. In Betracht kommt: 1. Rücktritt nach § 323 BGB mit der Folge einer Rückabwicklung des Bauträgervertrages Ist die Leistung fällig und hat der Erwerber fruchtlos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt, kann er vom Bauträgervertrag zurücktreten. Eine Fristsetzung wäre dann entbehrlich, wenn der Bauträger die fällige Leistung bereits ernsthaft und endgültig verweigert … Schwieriger Rat bei Bauträgerinsolvenz, mit und ohne Vertragserfüllungsbürgschaft weiterlesen
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