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Dr. Jochen Leibold + Wolfgang Schmid GbR

 

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Neue BGH-Entscheidung zum Vertrieb denkmalgeschützter Immobilien

01.03.2013: Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: V ZR 279/11

Nach einer früheren Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH kommt zwischen dem Verkäufer und Käufer ein Beratungsvertrag (nur) zu Stande, wenn der Verkäufer im Zuge eingehenden Vertragsverhandlungen, insbesondere auf Befragen, einen ausdrücklichen Rat erteilt. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer den Käufer als Ergebnis der Verhandlungen ein Berechnungsbeispiel über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches der Herbeiführung des Geschäftsabschlusses dienen soll (BGH V ZR 423/02, BGHZ 156, 371,374, BGH NJW 2007, 1874).

Hierauf baut ein beliebtes Verteidigungsargument von Unternehmen auf, die sich mit dem Verkauf von – hier denkmalgeschützten- Immobilien beschäftigen und dieses wird nahezu stereotyp vorgebracht: Es wird lediglich verkauft, eine Beratung findet nicht statt. Deshalb richte sich Haftung des Verkäufers nur nach Kaufvertragsrecht und auch im Zuge der Vertragsverhandlungen komme kein gesonderter Beratungsvertrag zustande, weil die Beratung über einen vom Verkäufer unabhängigen Vermittler oder Anlageberater erfolge. Ein Vertriebsvertrag läge nicht vor, der Vermittler/ Anlageberater handele im eigenen Namen. Damit sollte ein Anleger gegenüber dem Verkäufer der Immobilie leer ausgehen, obwohl er über den Stand der Renovierungsarbeiten an seiner Wohnung nicht zutreffend aufgeklärt wurde. Zum Zeitpunkt seines Vertragsabschlusses war nämlich die Renovierung fast vollständig abgeschlossen, so dass für eine steuerliche Abschreibung auf der Basis des § 7 i EstG kein Raum mehr war.

Mit dem von unserer Kanzlei erstrebten BGH-Urteil V ZR 279/11, verkündet am 01.03.2013, wurde dem – weitestgehend – entgegengetreten.

Denn ein Vermittler könne bei der Beratung über die finanziellen Vorteile eines Immobilienkaufs zugleich im eigenen und im fremden Namen handeln. Er könne daher von dem Verkäufer auch dann zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend bevollmächtigt sein, wenn er seinerseits einen Vermittlungs-oder Beratungsvertrag mit den Kaufinteressenten geschlossen habe.

Im Hinblick auf eine Haftung des Verkäufers, so der BGH, machen Rechtsbeziehungen zwischen den Kaufinteressenten und dem Vermittler allerdings Feststellungen dazu erforderlich, ob die - auf das Objekt des Verkäufers bezogene - Beratung des Interessenten dessen Kaufentschluss fördern sollte, ob der Vermittler dabei (auch) namens des Verkäufers handeln konnte und gehandelt hat und ob der Kaufentschluss (auch) auf der Beratung in Vertretung des Verkäufers beruhte. Ausreichend für die Annahme einer konkludenten Bevollmächtigung des Vermittlers zum Abschluss eines Beratungsvertrags sei die Feststellung, dass der Verkäufer den Vermittler mit dem Vertrieb der Immobilie beauftragt hat und dabei wusste oder jedenfalls nicht ausschließen konnte, dass dieser gegenüber dem Interessenten die finanziellen Vorteile eines Kaufs herausstellen würde. Von Letzterem sei auszugehen, wenn sich bereits nach dem Vertriebskonzept des Verkäufers die Aufgabe stelle, den Kaufinteressenten über die finanziellen Vorteile eines Erwerbs der angebotenen Immobilie zu beraten. Dass die Beratung nach den Umständen auch im Namen des Verkäufers erfolge, könne sich z.B. auch daraus ergeben, dass der Berater in den verwendeten Prospekten als Vertriebspartner des Verkäufers genannt ist, dass er vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Berechnungsbeispiele verwendet oder dass der Verkäufer auf einen Kontakt mit dem Kaufinteressenten verzichtet und es dem mit dem Vertrieb beauftragten Berater überlässt, die Vertragsverhandlungen bis zur Abschlussreife zu führen.

Rechtsanwälte Dr. Leibold|Schmid, Stuttgart, Nürtingen, Wendlingen, Kirchheim unter Teck

Link: http://www.bundesgerichtshof.de

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Unterlassungsanodnungen in Verträgen zur vorweggenommenen Erbfolg u.U. nach BGH nichtig

06.07.2012: Bundesgerichtshof - Urteil des V. Zivilsenats
Aktenzeichen: V ZR 122/11

In Übergabeverträgen zur vorweggenommenen Erbfolge vereinbarte Unterlassungspflichten, die dem Übernehmer Verfügungen über das Vermögen eines übergebenen Betriebs insgesamt oder über dessen Grundvermögen untersagen, sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof nichtig. Voraussetzung sei, dass der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung (Veräußerung oder Belastung) verlangen kann.

Mit notariellem Vertrag vom 11. April 1980 übertrug die im Jahre 2007 verstorbene Mutter der Parteien ihren ¾ Miteigentumsanteil des zu einem Gut gehörenden Grundbesitzes im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Beklagten, dem bereits ¼ Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz gehörte. In dem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte dazu, die Grundstücke während eines Zeitraums von 35 Jahren, hilfsweise von 30 Jahren - mit Ausnahme einer Übertragung an leibliche, eheliche Abkömmlinge - nicht zu veräußern (§ 4 Nr. 1). Der Verstoß gegen das Veräußerungsverbot sollte den Rückfall der betroffenen Ländereien an den Veräußerer zur Folge haben (§ 4 Nr. 2). Das Veräußerungsverbot sollte nach dem Tod der Veräußerin fortbestehen und danach der Rückfallanspruch dem Kläger zustehen (§ 4 Nr. 3). Der Anspruch auf Rückübertragung sollte auch bei Eingriffen Dritter, wie Pfändungen, ebenso bei Verpfändungen wirksam werden (§ 4 Nr. 5). Zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs wurden die betroffenen Grundstücke mit Vormerkungen belastet. Nach Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf drei Grundstücken hat der Kläger von dem Beklagten die Rückauflassung eines dieser Grundstücke verlangt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann der beklagte Übernehmer, soweit innerhalb der vereinbarten Frist nicht gegen das schuldrechtliche Veräußerungs- und Belastungsverbot verstoßen worden ist, nach Fristablauf von dem Kläger die Zustimmung zur Löschung der auf seinen Grundstücken eingetragenen Vormerkungen verlangen. Worauf dieser Anspruch beruht, könne offen bleiben. Das Verfügungsverbot sei jedoch nicht bereits infolge Zeitablaufs erloschen. Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 Satz 2 BGB würden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam. Ein in einem Übertragungsvertrag dem Übernehmer auferlegtes Verfügungsverbot nach § 137 Satz 2 BGB verstoße auch dann nicht gegen die guten Sitten, wenn es länger als 30 Jahre dauert. Die 35jährige Bindung des beklagten Übernehmers sei nicht unwirksam.

Link: http://www.bundesgerichtshof.de

251

Schulden Großeltern ihren Enkeln Unterhalt?

26.10.2012: Oberlandesgericht Hamm - PM vom 03.01.2013
Aktenzeichen: II-6 WF 232/12

Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung Unterhalt schulden. Die Ersatzhaftung ist nicht bereits dann begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Erforderlich ist auch, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.



251

Bundesgerichtshof konkretisiert das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks

13.11.2012: Bundesgerichtshof
Aktenzeichen: X ZR 80/11

Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft - nach der Entscheidung des Bundesgerichshofs - an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten darf.

Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, könnten dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben.

Link: http://www.bundesgerichtshof.de

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Erwachsene Tochter zahlt für Heimaufenthalt der Mutter

21.11.2012: Oberlandesgericht Hamm - PM vom 11.01.2013
Aktenzeichen: II-8 UF 14/12

Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken abgeändert.



251

Kein Anspruch auf erneutes Witwengeld nach Wiederverheiratung einer Beamtenwitwe und nachfolgender Auflösung dieser weiteren Ehe

28.11.2012: Verwaltungsgericht Stuttgart - PM vom 10.01.2013
Aktenzeichen: 8 K 2778/12

Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und die Klage einer Witwe gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen.



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Ordentliches Kündigungsrecht der privaten Banken

15.01.2013: Bundesgerichtshof - PM 008/2013 vom 15.01.2013
Aktenzeichen: XI ZR 22/12

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines Girovertrags nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 nicht voraussetzt, dass eine private Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt.



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Unbefristeter Unterhaltsanspruch bei über 30-jähriger Ehe und Ausbildungsabbruch infolge Eheschließung und Kinderbetreuung

21.02.2012: Brandenburgisches Oberlandesgericht - PM vom 05.04.2012
Aktenzeichen: 10 UF 253/11

Seit der Reform des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 gilt im Bereich des nachehelichen Unterhalts der Grundsatz der Eigenverantwortung. Allerdings hat der geringer verdienende geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch, wenn er mit seinen Einkünften den bisherigen Lebensstandard nicht aufrechterhalten kann. Das ist der sogenannte Aufstockungsunterhalt. Die Höhe berechnet sich nach der Differenzmethode. Dabei erhält der weniger verdienende geschiedene Ehegatte 3/7 des Unterschiedsbetrages zwischen den monatlichen Einkünften als Unterhalt.



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Schwieriger Rat bei Bauträgerinsolvenz, mit und ohne Vertragserfüllungsbürgschaft

Was ist dem Erwerber zu raten, wenn der Bauträger in Insolvenz gefallen ist, er keinerlei Interesse mehr an dem Vertrag und dem Grundstück hat und etwaige Rückzahlungsansprüche durch eine Bürgschaft gesichert sind?

Hat noch keine Abnahme stattgefunden, richten sich die Ansprüche wegen Pflichtverletzung des Bauträgers nach Allgemeinem Schuldrecht.



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Zur Anwendung des § 269 Abs. 3, S. 3 ZPO bei Klagerücknahme des Gläubigers und Insolvenz des Schuldners

Noch immer gehen die Wogen hoch, wenn ein Gläubiger erst im Prozess vom anhängigen Insolvenzverfahren des Schuldners erfährt. Wer trägt jetzt die Kosten des Rechtsstreits, wenn die Rücknahme der Klage unausweichlich wird ?

Bisher kann der Gläubiger auf eine verständnisvolle Haltung der Gerichte hoffen. Schließlich sei der Schuldner in Verzug und habe die Klage provoziert, so dass dem Schuldner im Regelfall auch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen seien, wenn der Gläubiger die Klage zurücknimmt. Auch der Blick in die Insolvenzregister sei nicht geschuldet.

Betroffene Gläubiger sollten hierauf jedoch nicht für alle Zeit bauen. Ein Wandel der Rechtsprechung ist nur eine Frage der Zeit.

 

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